Satzung
Satzung des Vereins:
Unterschleißheim, 11. Mai 2000
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen
Innovative Community Unterschleißheim ICU e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Unterschleißheim.
§ 2 Eintragung
Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Zweck des Verein
- (1) Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Förderung des Standortes Unterschleißheim zu einem herausragenden Zentrum innovativer Technologien, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie deren komplementären Branchen.
- (2) Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:
- a) die Einrichtung von Ausschüssen, Arbeitsgruppen und Diskussionsplattformen (z. B das Standort-Intranet) zur Förderung eines fokussierten Informationsaustauschs
- b) die Förderung von Kooperationen und Synergiegewinnen zwischen Unternehmen
- c) die Erschließung neuer Absatzmärkte für die Unternehmen innovativer Technologien
- d) die Entwicklung strategischer Partnerschaften mit Unternehmen und Institutionen, die einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des Vereinszwecks leisten können
- e) die Förderung des Zuwachses qualifizierter Mitarbeiter für die Unternehmen am Standort
- f) die Unterstützung von Existenzgründungen und jungen, innovativen Unternehmen am Standort
- g) die Ansiedlung weiterer innovativer Unternehmen am Standort
- h) die Verbesserung der Standortqualitäten als Grundlage für das angestrebte Wachstum.
- (3) Für externe Interessenten, Anbieter, Nachfrager, Investoren sowie am Arbeitsort und Lebensraum Unterschleißheim interessierte Arbeitnehmer und Einwohner soll der Verein als eine zentrale Informations- und Dialogplattform dienen.
- (4) Der Verein soll die Partizipation der Mitglieder in besonderem Maße fördern. Mit den fokussierten Aktivitäten und dem gemeinsam formierten Netzwerk werden den Mitgliedern weitreichende Vorteile für ihre Geschäftsaktivitäten gegeben.
§ 5 Rechtsgrundlagen
- (1) Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung ist die Grundlage dieser Ordnungen. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für alle Mitglieder und Gliederungen des Vereins. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- (1) Mitglied kraft Satzung ist die Stadt Unterschleißheim.
- (2) Weiter können neben der Stadt Unterschleißheim ordentliche Mitglieder des Vereins auch werden:
- a) natürliche Personen
- b) juristische Personen des privaten Rechts
- c) juristische Personen des öffentlichen Recht
- d) sonstige Vereinigungen.
Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Im Rahmen der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Die Ablehnung eines Antrags ist dem Antragsteller bekanntzugeben.
- (3) Persönliche Mitglieder und die Repräsentanten von juristischen Personen, die sich nachhaltig um die Arbeit des Vereins verdient gemacht haben oder diesen durch namhafte Beträge unterstützt haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und erhalten die Bezeichnung 'Ehrenmitglied‘.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft endet
- a) durch Tod bzw. Auflösung oder Erlöschen bei juristischen Personen
- b) durch Austritt des Mitglieds. Der Austritt ist dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu erklären. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem der Austritt erklärt worden ist
- c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- (1) Natürliche Personen zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt wird.
- (2) Für juristische Personen oder Personenvereinigungen wird die Beitragshöhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt, wobei die Höhe des Beitrags der wirtschaftlichen Bedeutung und Größe des betreffenden Mitglieds entsprechen soll.
- (3) Bei öffentlichen und wissenschaftlichen Einrichtungen kann auf die Erhebung von Beiträgen verzichtet werden. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung.
- (4) Mitglieder können mit einem erhöhten Mitgliedsbeitrag als Sponsoren des Vereins geführt werden. Die Mindesthöhe eines Sponsorenbeitrags wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt.
§ 9 Organe des Vereins
- (1) Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) der erweiterte Vorstand
- d) Ausschüsse / Arbeitsgruppen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Wahl des Vorstands
- b) Berufung des erweiterten Vorstands mit Stimmrecht
- c) Berufung weiterer Mitglieder in den Vorstand ohne Stimmrecht (z. B. Fachbeirat)
- d) Entlastung des Vorstands, des erweiterten Vorstands mit Stimmrecht und der Mitglieder im Vorstand ohne Stimmrecht (z. B. Fachbeirat)
- e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- f) Genehmigung des Haushaltsplans
- g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- h) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins
- i) sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
- (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch ein Mal im Jahr (Jahreshauptversammlung) unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Jedes Mitglied kann spätes-tens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Solche Anträge sind auf der Mitgliederversammlung zu behandeln, soweit es sich nicht um Anträge auf Satzungsänderung handelt. Anträge auf Satzungsänderung sind erst auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.
Außer der Jahreshauptversammlung muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies nach seiner Meinung im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks der Gründe verlangt wird. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied nur eine Stimme.
- (3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
- (4) Jedes Mitglied hat das Recht, einen Vertreter zu bestimmen. Der Vertreter muss Mitglied des Vereins sein. Die Vertretungsvollmacht beinhaltet das Recht über alle von der Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidungen, mit jeweils einer Stimme pro Vollmacht, abzustimmen.
- (5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben wird. Dieses hat u. a. zu enthalten:
- a) Ort und Zeit der Veranstaltung
- b) die Personen des Versammlungsleiters
- c) die Tagesordnung
- d) die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstands
- (1) Der Vorstand des Vereins besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer und dem Schatzmeister (engerer Vorstand). Dem erweiterten Vorstand gehören der stellvertretende Schriftführer und der stellvertretende Schatzmeister sowie weitere Mitglieder des Vereins, über deren Anzahl die Mitgliederversammlung entscheidet, an.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom restlichen Vorstand ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.
- (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
- (3) Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands: Der Vorstand legt die Richtlinien der Vereinsarbeit fest und hat eine entsprechende Verwaltungsorganisation aufzubauen und zu führen, die für die Umsetzung der Richtlinien zuständig sind. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem Geschäftsführer oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- a) Entscheidung über den Antrag auf Mitgliedschaft
- b) Aufstellung des Haushaltsplans
- c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- d) Durchführung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
- e) Erstellung des Jahresberichts.
- (4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einer Vorstandssitzung, die mind. einmal jährlich von der Geschäftsstelle des ICU e. V. mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich oder mündlich einberufen wird. Beschlussfassungen sind grundsätzlich auch im Umlaufverfahren (z. B. Abfrage per E-Mail durch die Geschäftsstelle) möglich, sollte die Entscheidung nicht bis zur Vorstandssitzung aufschiebbar sein.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind bzw. geantwortet haben (beim Umlaufverfahren). Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 12 Bestellung eines Geschäftsführers
- (1) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
- (2) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 13 Einsetzung von Ausschüssen bzw. Arbeitsgruppen
- (1) Zur Verfolgung der Vereinsziele kann sowohl die Mitgliederversammlung als auch der Vorstand die Einsetzung von Ausschüssen bzw. Arbeitsgruppen beschließen. In diesen Ausschüssen bzw. Arbeitsgruppen können neben Mitgliedern des Vereins auch Personen oder Institutionen mitwirken, die nicht Vereinsmitglied sind. Den Vorsitz in einem Ausschuss bzw. einer Arbeitsgruppe führt ein Vereinsmitglied.
- (2) Die Ausschüsse bzw. Arbeitsgruppen führen Aktivitäten des Vereins durch. Über die Tätigkeit dieser Ausschüsse bzw. Arbeitsgruppen ist in dem jährlichen Geschäftsbericht Mitteilung zu machen.
§ 14 Rechnungsprüfung
- (1) Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der Jahreshauptversammlung, die über die Entlastung des Vorstands beschließt und dem Versammlungstermin das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
- (2) Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
- (3) An Stelle der Wahl von Rechnungsprüfern kann die Mitgliederversammlung auch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragen.
§ 15 Auflösung des Vereins
- (1) Der Verein kann durch Beschluss von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, hat in schriftlicher Form unter besonderem Hinweis auf den Antrag der Auflösung zu erfolgen. Wird in der Mitgliederversammlung die 3/4-Mehrheit der Mitglieder nicht erreicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen.
- (2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Unterschleißheim mit der Auflage, die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke anzuwenden.
§ 16 Inkrafttreten
- (1) Diese Satzung ersetzt die durch Beschluss vom 11. Mai 2000 in Kraft getretene Satzung und tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. Juli 2009 nach Eintragung ins Vereinsregister vom 05.11.2009 in Kraft.
