Corona Überbrückungshilfe III

Folgende Informationen zur Corona Überbrückungshilfe III haben uns erreicht. Wie möchten diese gerne an Sie weitergeben.

Die Richtlinie zur Überbrückungshilfe III wurde nach wie vor nicht veröffentlicht. Bei den geplanten Eckpunkten wurde allerdings deutlich nachgebessert. Insbesondere wurden die Zugangsvoraussetzungen signifikant vereinfacht und die Förderhöhe ebenso wie Abschlagszahlungen deutlich angehoben. Zudem werden weitere Kostenpositionen in die Fixkostenförderung aufgenommen.

FRISTEN
Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III umfasst November 2020 bis Juni 2021.
Der Antragsweg soll ab Mitte Februar 2021 offen sein. Abschlagszahlungen noch im Februar.

NEUSTARTHILFE FÜR SELBSTÄNDIGE
Mit der Überbrückungshilfe III wird auch eine Neustarthilfe für Soloselbständige geschaffen, die auf Direktzahlungen bis zu 5.000 Euro abzielt. 

ANTRAGSWEG
Der Antragsweg zur Überbrückungshilfe III führt wie in der Überbrückungshilfe II über Prüfende Dritte (Anmerkung: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.)
Soloselbständige können die Neustarthilfe direkt beantragen.
Weitere Informationen über ANTRAGSBERECHTIGUNG und FÖRDERMASS können Sie den Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnehmen.

Schreiben Bundesfinanzministerium 19.01.2020
Schreiben Bundesfinanzministerium 20.01.2020